Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Mitteldeutscher Verband für Weiterbildung e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die berufliche Weiterbildung, insbesondere für eine Tätigkeit in Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie in hieran angrenzenden Gebieten aus Naturwissenschaft, Medizin, Recht, Medien und Kultur u. a. auf einem hohen Qualitätsniveau zu fördern und zu gestalten.
  2. Der Vereinszweck umfasst die berufliche Weiterbildung sowie die wissenschaftliche und personenbezogene Weiterbildung.
  3. Der Wirkungskreis des Vereins bezieht sich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt. Der Verein kann Sektionen bilden, die als vereinsrechtlich nicht selbständige Organe im Sinne von Landesverbänden tätig werden.
  4. Der Verein vertritt die Interessen der Gesamtheit seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und anderen Einrichtungen gegenüber.
  5. Zweck des Vereins ist weiterhin der Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern.
  6. Der Verein ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.

§3 Erfüllung der Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein kann Grundsätze und Schwerpunkte für die Form und Inhalte der beruflichen Weiterbildung ausarbeiten oder empfehlen.
  2. Er kann gemeinsame Grundsatzuntersuchungen, Projekte und Veranstaltungen durchführen und fördern und hierbei Projektträgerschaften übernehmen. In gleicher Weise kann er Forschungsaufträge entgegennehmen und auch an andere Personen und Institutionen weiterleiten.
  3. Der Verein kann öffentliche Stellungnahmen zu Fragen der beruflichen Weiterbildung abgeben und Parlamente, Regierungen, Ministerien, Behörden u. a. beraten.
  4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere dadurch,
    • dass er die an beruflicher Weiterbildung Interessierten über die dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Weiterbildungsangebote unterrichtet oder für sie die Angebote bereithält oder auf diese verweist;
    • dass er versucht, das Weiterbildungsangebot örtlich leicht erreichbar zu machen;
    • dass die Mitglieder möglichst bedarfsgerecht und umfassend die berufliche Weiterbildung anbieten und neue Bereiche erschließen;
    • dass die Mitglieder die Qualität ihrer Veranstaltungen sichern und dass ggf. hierzu abgestimmte Maßnahmen der Erfolgskontrolle durchgeführt, Qualitätsstandards entwickelt und eingehalten werden;
    • dass die Erfahrungen und jeweils neuesten Erkenntnisse in der Vermittlung von Wissen erörtert und der Einsatz der erfolgreichen Mittel und Methoden gefördert werden;
    • dass, soweit erforderlich, Curricula gemeinsam entwickelt werden können;
    • dass die Anforderungen an Arbeitsunterlagen nach vergleichbaren Gesichtspunkten definiert und fortgeschrieben werden;
    • dass er Aufträge zur Durchführung von Veranstaltungen erteilt;
    • dass er Mittel für gemeinsame Vorhaben oder solche seiner Mitglieder erschließt.
  5. Den Zielen des Vereins dient die Herausgabe von Veröffentlichungen und die laufende Information der Mitglieder über die einschlägigen Entwicklungen im In- und Ausland.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der steuerlichen Vorschriften und der Abgabeordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Aufgaben des Vereins dürfen nur für und zur Verfolgung der satzungsmäßigen Vereinszwecke getätigt werden. Die Förderung einzelner Personen oder Mitglieder ist ausgeschlossen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein, die sich die Förderung und/oder Durchführung der beruflichen Weiterbildung bzw. hierauf zielende Maßnahmen zur Aufgabe gestellt haben.
  2. Soweit Mitglieder selbst vorwiegend auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung tätig sind, sollen sie gemeinnützig sein. Sind sie nicht als gemeinnützig anerkannt, so sollen sie doch im Sinne der Gemein­nützig­keits­vorschriften in der Weise tätig sein, dass ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sein dürfen.
  3. Mitglieder können weiterhin Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung oder für berufliche Weiterbildung tätig sind oder in sonstiger Weise die berufliche Weiterbildung fördern.
  4. Der Verein hat Vollmitglieder und fördernde Mitglieder. Natürlichen Personen steht nur die fördernde Mitgliedschaft offen.
  5. Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  6. Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und dort ein volles Rederecht. Ihre Vorschläge können durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu Anträgen erhoben werden. Weiterhin können fördernde Mitglieder vom Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 10) zur beratenden Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen zugelassen werden.
  7. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch in Form von Brief oder E-Mail an den Vorstand zu richten. Bei Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft sind Gründe dem Antragsteller nicht zu nennen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  9. Ein Austritt ist schriftlich in Form von Brief oder E-Mail dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  10. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§6 Mitgliederbeiträge

  1. Die jährlichen Mitgliederbeiträge für Vollmitglieder setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Anfang des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung der Aufgaben auch nur Teilbeträge des festgesetzten Mitgliederbeitrages abzurufen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen einem Mitglied den Beitrag teilweise oder ganz für jeweils ein laufendes Geschäftsjahr zu stunden oder zu erlassen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle dringend notwendiger Ausgaben für den Vereinszweck außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes Umlagen bis zur Höhe eines doppelten Jahresbeitrages zu erheben. Er hat für diesen Teil auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, für die eine Abrechnung möglich ist, für die besonderen Ausgaben Rechnung zu legen.

§7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführende Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Mitglieds maßgeblich ist. Für die Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins ist die Mitgliederversammlung unverzüglich gemäß den vorstehenden Regelungen einzuberufen.
  2. die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht, die dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu übergeben ist, vertreten lassen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • den jährlichen Haushaltsplan,
    • die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
    • die Jahresrechnung und eine eventuelle besondere Rechnungslegung des Vorstandes,
    • die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Rechnungsprüfers.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und allen Vereinsmitgliedern in Abschrift zu übersenden ist.

§9 Vorstand

  1. Der Verein hat im Sinne des § 26 BGB mindestens 4 Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Ein Vorstandsmitglied, dessen Bestellungsdauer abgelaufen ist, bleibt solange im Amt, bis an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied bestellt worden ist.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er übt sein Amt nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Sekretär und den Schatzmeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn letzterer verhindert ist.
  5. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Mitglieder des Vorstandes können sich durch ein anderes Vorstandsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht, die dem Vorsitzenden auszuhändigen ist, vertreten lassen.
  9. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes kann in besonderen Fällen auch schriftlich, per Fax oder Email sowie fernmündlich abgestimmt werden. In diesen Fällen können Beschlüsse nur mit der Mehrheit der Stimmen aller vorhandenen Vorstandsmitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Über die außerhalb von Sitzungen gefassten Beschlüsse hat der Vorsitzende des Vorstandes unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen und es allen Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zuzusenden.
  10. Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 müssen vom Vorstand ohne Gegenstimmen von allen Vorstandsmitgliedern beschlossen werden.
  11. Im Übrigen erlässt der Vorstand für seine Tätigkeit und diejenige des Geschäftsführenden Vorstandes die Geschäftsordnung selbst.
  12. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen in allen Gremien des Vereins.

§10 Kuratorium

  1. Zu seiner Beratung und zur Erörterung von grundsätzlichen Fragen in der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins kann der Vorstand ein Kuratorium berufen. Die Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
  2. Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums und deren Amtszeiten.
  3. Über die jederzeit mögliche Abberufung von den Mitgliedern des Kuratoriums entscheidet der Vorstand.

§11 Ausschüsse

  1. Für die Ausübung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse mit beratender Funktion berufen.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes sein.
  3. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand berufen. Sie berichten über die Ergebnisse der Beratungen an den Vorstand.
  4. In dringenden Fällen kann der Geschäftsführende Vorstand einen Ausschuss oder Arbeitskreis für eine bestimmte Aufgabe berufen.
  5. Über die Einsetzung von Ausschüssen und ihre Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet durch seinen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Personen durch Tod und bei Personengesellschaften sowie juristischen Personen durch deren Erlöschen.
  2. Auch bei Beendigung des Mitgliedsverhältnisses in einem laufenden Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag für das noch laufende Jahr in vollem Umfang zu zahlen.
  3. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Vereinsmitglieds beschließen. Ein besonderer Grund liegt unter anderem vor, wenn das Vereinsmitglied mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag seit mehr als einem Jahr nach dessen Fälligkeit im Rückstand ist und den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten durch den Vorstand nicht gezahlt hat, sowie bei einer schwerwiegenden Verletzung der Interessen des Vereins.
  4. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist das Vereinsmitglied zu hören. Kommt es der Aufforderung zur Anhörung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nach, so kann der Vorstand den Ausschluss auch ohne Anhörung beschließen. In besonderen Fällen kann der Vorstand vor Einleitung des Ausschlussverfahrens die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds suspendieren.

§14 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgebenden Stimmen.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstandes bekannt gemacht werden. Ergänzungswünsche und Gegenvorschläge können bis zur und auch noch in der Mitgliederversammlung gemacht werden.
  3. Gegen einen satzungsändernden Beschluss kann der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ein aufschiebendes Veto innerhalb einer Frist von sieben Tagen einlegen. Dieses hat er durch Erklärung vor der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder bekanntzumachen. Für die Fristwahrung genügt die Absendung an die dem Verein vom Vereinsmitglied jeweils zuletzt bekannt gegeben Anschrift. Im Falle der Ausübung des Vetorechts ist innerhalb einer Frist von einem halben Jahr zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, auf der erneut beschlossen wird. Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung ist eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Der Tag der Absendung des Einberufungsschreibens sowie der Tag der Mitgliederversammlung werden nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf sieben Tage abgekürzt werden.

§15 Auflösung

  1. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen.
  2. Gegen einen Auflösungsbeschluss kann der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ein Veto einlegen. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Liquidation des Vereins verfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss nichts anderes festlegt.

§16 Datenschutz

Der Vorstand überwacht die Einhaltung der DSGVO nach den jeweils neuesten Regelungen und informiert hierzu ggf. die Mitglieder.

Errichtet in Halle (Saale) am 10.10.1990
Geändert in Schkopau am 27.02.1992
Bestätigt in Halle (aale) am 16.03.1993
Letzte Änderung am 01.10.2020
Eingetragen im Vereinsregister unter VR 20521 am Amtsgericht Stendal